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RL (EU) 2019/2034

Art 23 Rechtsmittel

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.

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