Art 3 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
Stand: 02.10.2026
In Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind.