Art 2 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Stand: 02.10.2026
In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG wird folgende Ziffer angefügt:
„iv) Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;