Gesetze / RL (EU) 2017/1132 RL (EU) 2017/1132 Art 98 Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer Stand: 02.10.2026 Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der Richtlinie 2001/23/EG geregelt.