Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 87 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/87#abs-1 (1) Die durch dieses Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften der in Anhang I genannten Rechtsformen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/87#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/87#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder erlöschenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/87#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das vorliegende Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand einer Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

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