Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 86q Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

Stand: 02.10.2026

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.

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