Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 86c Verfahren und Formalitäten

Stand: 02.10.2026

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Wegzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umwandlung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht des Zuzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

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