Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 8 Auswirkung der Offenlegung in Bezug auf Dritte

Stand: 02.10.2026

Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, dass die Dritten den Mangel kannten.

←Art 7 →Art 9