Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 57 Rückgewährung unrechtmäßiger Ausschüttungen

Stand: 02.10.2026

Jede Ausschüttung, die entgegen Artikel 56 erfolgt, wird von den Aktionären, die sie empfangen haben, zurückgewährt, wenn die Gesellschaft beweist, dass diesen Aktionären die Unzulässigkeit der an sie erfolgten Ausschüttung bekannt war oder sie darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnten.

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