Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 46 Vermögensgegenstände

Stand: 02.10.2026

Das gezeichnete Kapital darf nur aus Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Jedoch können diese Vermögensgegenstände nicht aus Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen bestehen.

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