Art 38 Grenzen der Pflicht zur Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/38#abs-1 (1) Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 37 Buchstabe j erstreckt sich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden sind. Werden diese Unterlagen nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder in gleichwertiger Form erstellt, so können die Mitgliedstaaten die Erstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung beziehen, verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/38#abs-2 (2) Die Artikel 32 und 33 finden Anwendung.