Art 28 Maßregeln
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,
a) dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;
b) dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.