Art 160n Übermittlung der Vorabbescheinigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/160n#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/160n#abs-2 (2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.