Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 155 Definition der „Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/155#abs-1 (1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“ den Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/155#abs-2 (2) Artikel 90 Absatz 2 findet Anwendung.

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