Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 148 Öffentliche Beurkundung der Unterlagen

Stand: 02.10.2026

Falls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für Spaltungen eine vorbeugende gerichtliche oder verwaltungsmäßige Kontrolle der Rechtmäßigkeit nicht vorsehen oder sich diese Kontrolle nicht auf alle für die Spaltung erforderlichen Rechtshandlungen erstreckt, findet Artikel 102 Anwendung.

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