Art 13c Allgemeine Bestimmungen für Online-Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/13c#abs-1 (1) Diese Richtlinie lässt die nationalen Rechtsvorschriften unberührt, in deren Rahmen gemäß den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten Behörden oder Personen oder Stellen benannt werden, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und der Online-Einreichung von Urkunden und Informationen betraut sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/13c#abs-2 (2) Auch die Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/13c#abs-3 (3) Die Anforderungen des nationalen Rechts in Bezug auf die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden und Informationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.