Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 129 Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Stand: 02.10.2026

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrolle nach Artikel 128 abgeschlossen ist.

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