Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 12 Wirkungen der Nichtigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/12#abs-1 (1) Nach Artikel 16 bestimmt sich, ob eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit ausgesprochen wird, Dritten entgegengesetzt werden kann. Sehen die nationalen Rechtsvorschriften einen Einspruch Dritter vor, so ist dieser nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/12#abs-2 (2) Die Nichtigkeit bewirkt, dass die Gesellschaft in Liquidation tritt, wie dies bei der Auflösung der Fall sein kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/12#abs-3 (3) Unbeschadet der Wirkungen, die sich daraus ergeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, beeinträchtigt die Nichtigkeit als solche die Wirksamkeit von Verpflichtungen nicht, die die Gesellschaft eingegangen ist oder die ihr gegenüber eingegangen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/12#abs-4 (4) Die Regelung der Wirkungen der Nichtigkeit im Verhältnis der Gesellschafter untereinander bleibt den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats überlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/12#abs-5 (5) Die Inhaber von Anteilen oder Aktien einer Gesellschaft bleiben zur Einzahlung des gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals insoweit verpflichtet, als die den Gläubigern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.

←Art 11 →Art 13