Art 104 Formalitäten der Offenlegung einer Verschmelzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/104#abs-1 (1) Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 16 offengelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/104#abs-2 (2) Die übernehmende Gesellschaft kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.