Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 100 Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 99 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.

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