Art 15 Zulassung von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständigen Organisationen oder Praktikanten aufnehmenden Einrichtungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/15#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, für Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständige Organisationen oder Praktikanten aufnehmende Einrichtungen ein Zulassungsverfahren vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/15#abs-2 (2) Die Zulassung erfolgt nach den im nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-801/15#abs-3 (3) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Zulassungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 einzuführen, muss er den betreffenden aufnehmenden Einrichtungen klare und transparente Informationen bereitstellen, die sich u. a. auf die Bedingungen und Kriterien für die Zulassung, die Gültigkeitsdauer, die Folgen der Nichteinhaltung der Vorgaben, einschließlich der Entziehung der Zulassung oder der Verweigerung ihrer Verlängerung, sowie alle anwendbaren Sanktionen beziehen.