Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie legt fest:
a) die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs- oder Studienwecken oder zur Absolvierung eines Praktikums oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie — wenn Mitgliedstaaten dies beschließen — zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit sowie ihre Rechte und gegebenenfalls die ihrer Familienangehörigen;
b) die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Forscher, sowie gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, und Studenten in andere Mitgliedstaaten als den ersten Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Aufenthaltstitel ausstellt, und für den dortigen Aufenthalt sowie ihre Rechte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 1 RL (EU) 2016/801 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 10.03.2021 – C-949/19Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.