Gesetze / RL (EU) 2016/798

RL (EU) 2016/798

Art 19 Jahresbericht

Stand: 02.10.2026

Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermitteln sie der Agentur bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über Folgendes:

a) Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer auf den Mitgliedstaat bezogenen Zusammenstellung der CSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1;

b) wichtige Änderungen an Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;

c) die Entwicklung bei Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen;

d) Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;

e) die nach Artikel 15 beschlossenen Ausnahmen; und

f) die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber mit der Anwendung der einschlägigen CSM.

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