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Art 19 RL (EU) 2016/798 — Jahresbericht

RL (EU) 2016/798

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermitteln sie der Agentur bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über Folgendes:

a) Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer auf den Mitgliedstaat bezogenen Zusammenstellung der CSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1;

b) wichtige Änderungen an Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;

c) die Entwicklung bei Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen;

d) Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;

e) die nach Artikel 15 beschlossenen Ausnahmen; und

f) die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber mit der Anwendung der einschlägigen CSM.