Gesetze / RL (EU) 2016/797

RL (EU) 2016/797

Art 40 Anfechtungen der Kompetenz benannter Stellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/40#abs-1 (1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie irgendeinen Zweifel an der Kompetenz einer benannten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle hat oder in denen ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/40#abs-2 (2) Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/40#abs-3 (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/40#abs-4 (4) Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den benennenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.

←Art 39 →Art 41