Art 29 Verpflichtung der notifizierenden Behörden zur Bereitstellung von Informationen
Stand: 02.10.2026
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.