Art 25 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/25#abs-1 (1) Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das bzw. für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne weitere Prüfungen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/25#abs-2 (2) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die bereits aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 24 Absatz 3 unberührt.