Art 22 Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/22#abs-1 (1) Bevor ein Fahrzeug nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erstmals verwendet wird, ist es auf Antrag des Halters in einem Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 zu registrieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/22#abs-2 (2) Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so wird es in diesem Mitgliedstaat registriert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/22#abs-3 (3) Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so wird es in einem der beteiligten Mitgliedstaaten registriert.