Gesetze / RL (EU) 2016/797

RL (EU) 2016/797

Art 20 Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/20#abs-1 (1) Mobile Teilsysteme werden vom Antragsteller nur in Verkehr gebracht, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/20#abs-2 (2) Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt.

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