Art 20 Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/20#abs-1 (1) Mobile Teilsysteme werden vom Antragsteller nur in Verkehr gebracht, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/20#abs-2 (2) Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt.