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RL (EU) 2016/1164

Art 10 Überprüfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/10#abs-1 (1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum 9. August 2020 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum 1. Januar 2022 und erstattet dem Rat darüber Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-1164/10#abs-3 (3) Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting -BEPS) zu bewerten.

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