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# Art 10 RL (EU) 2016/1164 — Überprüfung

RL (EU) 2016/1164  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum 9. August 2020 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum 1. Januar 2022 und erstattet dem Rat darüber Bericht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

(3) Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting -BEPS) zu bewerten.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL (EU) 2016/1164

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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