Gesetze / RL (EU) 2015/849 RL (EU) 2015/849 Art 5 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.