Gesetze / RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Art 5

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

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