Gesetze / RL (EU) 2015/849 RL (EU) 2015/849 Art 29 Stand: 02.10.2026 Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.