Gesetze / RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Art 29

Stand: 02.10.2026

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

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