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Art 29 RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.