Gesetze / RL (EU) 2015/2436 RL (EU) 2015/2436 Art 42 Klassengebühren Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Anmeldung einer Marke und deren Verlängerung über die erste Klasse hinaus für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen eine Zusatzgebühr fällig wird.