Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 42 Klassengebühren

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Anmeldung einer Marke und deren Verlängerung über die erste Klasse hinaus für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen eine Zusatzgebühr fällig wird.

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