Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 34 Berechtigung zur Erhebung der Verletzungsklage

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/34#abs-1 (1) Artikel 25 Absätze 3 und 4 gilt für jede zur Benutzung einer Kollektivmarke berechtigte Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/34#abs-2 (2) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

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