Art 34 Berechtigung zur Erhebung der Verletzungsklage
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/34#abs-1 (1) Artikel 25 Absätze 3 und 4 gilt für jede zur Benutzung einer Kollektivmarke berechtigte Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/34#abs-2 (2) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.