Gesetze / RL (EU) 2015/1535

RL (EU) 2015/1535

Art 9

Stand: 02.10.2026

Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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