Gesetze / RL 97/67/EG

RL 97/67/EG

Art 17

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsnormen für die Inlandsdienste fest und stellen sicher, daß diese mit den für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Normen in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Qualitätsnormen für Inlandsdienste mit; die Kommission veröffentlicht diese Normen in der gleichen Weise wie die in Artikel 18 genannten Normen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine unabhängige Leistungskontrolle gemäß Artikel 16 Unterabsatz 4 durchgeführt wird, daß die Ergebnisse begründet werden und daß gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

←Art 16 →Art 18