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# Art 17 RL 97/67/EG

RL 97/67/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsnormen für die Inlandsdienste fest und stellen sicher, daß diese mit den für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Normen in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Qualitätsnormen für Inlandsdienste mit; die Kommission veröffentlicht diese Normen in der gleichen Weise wie die in Artikel 18 genannten Normen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine unabhängige Leistungskontrolle gemäß Artikel 16 Unterabsatz 4 durchgeführt wird, daß die Ergebnisse begründet werden und daß gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

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Zitiervorschlag: Art 17 RL 97/67/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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