Gesetze / RL 96/67/EG

RL 96/67/EG

Art 7 Selbstabfertigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Ausübung der Selbstabfertigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/7#abs-2 (2) Bei folgenden Bodenabfertigungsdiensten können die Mitgliedstaaten die Selbstabfertigung jedoch mindestens zwei Nutzern vorbehalten, sofern diese nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt werden:

— Gepäckabfertigung,

— Vorfelddienste,

— Betankungsdienste,

— Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft.

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