Gesetze / RL 96/67/EG

RL 96/67/EG

Art 12 Inselflughäfen

Stand: 02.10.2026

Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern

— diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und

— diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben und

— diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.

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