Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern
— diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und
— diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben und
— diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.