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Art 12 RL 96/67/EG — Inselflughäfen

RL 96/67/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern

— diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und

— diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben und

— diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.