Gesetze / RL 96/67/EG

RL 96/67/EG

Art 10 Beratender Ausschuss

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/10#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/10#abs-2 (2) Der Ausschuss berät die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/10#abs-3 (3) Der Ausschuss kann im Übrigen zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/10#abs-4 (4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 1 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-67-eg/10#abs-5 (5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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