(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Der Ausschuss berät die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 9.
(3) Der Ausschuss kann im Übrigen zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie konsultiert werden.
(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 1 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.