Gesetze / RL 94/62/EG

RL 94/62/EG

Art 13 Unterrichtung der Verpackungsbenutzer

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:

— die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme;

— Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle;

— Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen;

— die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle.

Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher.

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