Art 13 Unterrichtung der Verpackungsbenutzer
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:
— die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme;
— Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle;
— Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen;
— die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle.
Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher.