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# Art 13 RL 94/62/EG — Unterrichtung der Verpackungsbenutzer

RL 94/62/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:

— die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme;

— Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle;

— Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen;

— die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle.

Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 94/62/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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