nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 10 RL 94/62/EG — Normung

RL 94/62/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.

Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für

— Kriterien und Methoden für die Analyse des Lebenszyklus von Verpackungen;

— Methoden zur Messung und Feststellung von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in der Verpackung und deren Freisetzung aus der Verpakkung oder dem Verpackungsabfall in die Umwelt;

— Kriterien für einen Mindestgehalt an stofflich verwertetem Material bei bestimmten Arten von Verpackungen;

— Kriterien für Verfahren der stofflichen Verwertung;

— Kriterien für Kompostierungsverfahren und produzierten Kompost;

— Kriterien für die Kennzeichnung von Verpackungen.

---

Zitiervorschlag: Art 10 RL 94/62/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-94-62-eg/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
