Gesetze / RL 93/13/EWG RL 93/13/EWG Art 9 Stand: 02.10.2026 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.