Art 5
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/5#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/5#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.