(1) Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.